Kündigung im KI-Projekt: Vergütung, Modelle, Daten und Rechte

Steigt der Besteller vorzeitig aus, bleibt die Vergütung abzüglich des Ersparten bestehen. Schwieriger ist die Übergabe: Fallbestände, Modellstände und Auswertungen müssen herausgabefähig sein.

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Eine Kündigung nach § 648 BGB kann der Besteller eines Werkvertrags jederzeit bis zur Fertigstellung aussprechen, ohne Grund. In einem KI-Vorhaben stellt sich danach eine Frage, die es beim Bau einer gewöhnlichen Anwendung so nicht gibt: Was genau ist eigentlich das Zwischenergebnis, und wem gehört es?

Kündigung ohne Grund: § 648 BGB und die Vergütung

Das Recht des Bestellers ist voraussetzungslos, und der Unternehmer kann es ihm nicht nehmen. Was bleibt, ist dessen Vergütungsanspruch: Er behält das vereinbarte Entgelt, muss sich aber anrechnen lassen, was er durch das vorzeitige Ende erspart und was er mit der frei gewordenen Arbeitskraft anderswo verdient oder böswillig nicht verdient. Für den nicht erbrachten Teil arbeitet § 648 Satz 3 BGB mit einer widerleglichen Vermutung.

In KI-Vorhaben trifft diese Rechnung auf eine Besonderheit. Ein erheblicher Teil des Aufwands entsteht früh — Sichtung der Daten, Aufbau des Fallbestands, erste Auswertungsläufe — und ist bereits verbraucht, wenn der Ausstieg kommt. Wer ein Vorhaben in Abschnitte mit eigener Vergütung schneidet, muss darüber nicht streiten; wer ein einziges Entgelt für alles vereinbart, schon. Den Rahmen dieser Vertragsform beschreibt der Artikel Werkvertrag.

Der wichtige Grund nach § 648a BGB

Beide Seiten dürfen den Vertrag beenden, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unzumutbar ist. In KI-Vorhaben sind die Anlässe meist konkret: Die zugesagten Daten kommen nicht, oder sie erweisen sich als so lückenhaft, dass der vereinbarte Maßstab nicht erreichbar ist. Eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt, und die Fachabteilung darf die Fälle nicht herausgeben. Oder es wird ein Einsatz verlangt, den die zugesagte Zweckbindung nicht deckt.

Abgerechnet wird dann der bis dahin geschuldete und erbrachte Teil. Weil bei Auswertungsarbeit schwerer zu zeigen ist, was „erbracht“ heißt, als bei einer gebauten Oberfläche, lohnt sich § 648a Absatz 4 BGB hier besonders: Jede Seite kann die gemeinsame Feststellung des Leistungsstands verlangen. Protokolliert werden dabei die durchgeführten Läufe, die gemessenen Werte, der Stand der Anbindung und die offenen Punkte.

Nicht dasselbe: Rücktritt, Kostenanschlag, Form

Die Beendigung wirkt nach vorn: Was geleistet und gebilligt ist, bleibt. Der Rücktritt wirkt zurück — er setzt einen Mangel und in der Regel eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus (§ 634 Nummer 3, § 323 BGB) und führt zur Rückabwicklung. Wird ein Kostenanschlag wesentlich überschritten, ohne dass der Unternehmer es zu vertreten hat, darf der Besteller nach § 649 BGB aussteigen und zahlt den geleisteten Teil.

Eine Form verlangt das BGB für den allgemeinen Werkvertrag nicht; nur der Bauvertrag ist nach § 650h BGB an die Schriftform gebunden, und ein KI-Vorhaben ist kein Bauvertrag. Sinnvoll ist die Textform trotzdem, weil der Zugangstag die Grenze zwischen abgerechneter Leistung und erspartem Aufwand zieht. Bereits gebilligte Abschnitte bleiben davon unberührt — was das bedeutet, beschreibt der Artikel Abnahme.

Modelle, Fallbestände, Auswertungen: was herausgegeben wird

Der praktische Teil entscheidet, ob der Auftraggeber weiterarbeiten kann. Bei einem KI-Vorhaben ist das Zwischenergebnis kein halbfertiges Programm, sondern ein Bündel.

  • Der Fallbestand samt den geprüften richtigen Antworten — oft die teuerste Einzelposition, weil Fachleute daran gearbeitet haben.
  • Feinabgestimmte Modellstände mit der Angabe, aus welchem Basismodell und mit welchen Daten sie entstanden sind.
  • Prompts, Regelwerke und Konfigurationen in ihren tatsächlich eingesetzten Fassungen, nicht nur im letzten Stand.
  • Die Auswertungsprotokolle: welcher Lauf wann welche Werte ergeben hat, mit den dabei benutzten Einstellungen.
  • Anbindungen, Schlüssel und Zugänge zu den beteiligten Diensten, samt Angabe, welcher Schlüssel welche Kosten verursacht.
  • Der Vermerk, welche Daten an welchen Anbieter gegangen sind und was dort mit ihnen geschieht.

Der letzte Punkt ist keine Höflichkeit. Endet die Zusammenarbeit, endet auch die Grundlage der Auftragsverarbeitung: Die Daten des Auftraggebers sind zurückzugeben oder zu löschen, und ein Nachweis darüber gehört in dieselbe Übergabe. Was dabei zu beachten ist, behandelt der Artikel DSGVO und KI.

Nutzungsrechte nach vorzeitiger Kündigung

Rechte am Ergebnis werden üblicherweise an die vollständige Zahlung geknüpft. Bricht ein Vorhaben ab, entsteht daraus eine Lücke, wenn der Vertrag nur den Regelfall kennt. Drei Punkte gehören deshalb schon in das Angebot: an welchen Ergebnissen der Auftraggeber Rechte erhält, wenn nur ein Teil bezahlt ist; welche wiederverwendeten Bausteine beim Auftragnehmer bleiben und unter welcher Lizenz sie weiter genutzt werden dürfen; und wem die Auswertungsdaten gehören, die im Verlauf entstanden sind.

Ohne diese Sätze steht der Auftraggeber mit Dateien da, die er nicht benutzen darf, und der Auftragnehmer mit Arbeit, die er nicht abrechnen kann. Das ist der eigentliche Schaden eines vorzeitigen Endes — nicht die Abrechnung selbst.

Wie wir Zwischenstände herausgabefähig halten

Bei uns liegen Fallbestand, Prompts, Modellstände und Auswertungsprotokolle von Beginn an in der Umgebung des Auftraggebers, versioniert und mit dem Lauf verknüpft, aus dem sie stammen. Vorhaben werden in Abschnitte mit eigener Prüfung und eigener Abrechnung geschnitten, damit ein Abbruch keine offene Rechnung über ein Ganzes hinterlässt. Wie ein solches Vorhaben aufgebaut ist, zeigt die Leistung KI-Implementierung.

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