Dienstvertrag: Tätigkeit statt Ergebnis im KI-Projekt
Dienstvertrag oder Werkvertrag: Wo im KI-Vorhaben die Tätigkeit geschuldet ist und nicht das Ergebnis – und was daraus für Weisung, Haftung und Abrechnung folgt.
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Ein Dienstvertrag verpflichtet nach den §§ 611 ff. BGB zur Leistung der versprochenen Dienste, nicht zum Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Vergütet wird die Tätigkeit, nicht das Ergebnis. In KI-Vorhaben ist das die passende Form überall dort, wo sich das Ziel erst im Laufe der Arbeit schärft – etwa bei Analyse, Architektur und Modellauswahl.
Dienstvertrag: was geschuldet wird
Geschuldet ist die sorgfältige Ausführung der vereinbarten Tätigkeit nach den Regeln des Fachs. Wer eine Architektur entwirft, steht dafür ein, dass er sauber gearbeitet hat – nicht dafür, dass der Entwurf jede künftige Anforderung trägt. Eine Abnahme im Sinne des Werkrechts gibt es nicht; Ansprüche bei Schlechtleistung richten sich nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
Selbstständig bleibt der Auftragnehmer auch hier: Er weist seine Leute selbst an, wählt Methode und Werkzeuge und bestimmt den Ablauf. Fällt diese Selbstständigkeit weg und übernimmt der Auftraggeber die fachliche Steuerung der einzelnen Person, verschiebt sich die rechtliche Einordnung – unabhängig davon, was auf dem Deckblatt des Vertrags steht. Wo diese Grenze genau verläuft, behandelt der Artikel welche Kriterien eine Prüfung an den Projektalltag anlegt.
Unterschied zum Werkvertrag
Der Unterschied lässt sich an einer Frage festmachen: Was schuldet der Auftragnehmer, wenn am Ende nichts Brauchbares herauskommt?
- Gegenstand: hier die Tätigkeit, dort ein beschriebenes Ergebnis mit Abnahmekriterien.
- Vergütung: hier nach aufgewendeter Zeit oder in Paketen, dort für das fertige Werk.
- Abnahme: hier keine, dort der zentrale Vorgang, an dem Fälligkeit und Mängelrechte hängen.
- Risiko: hier trägt der Auftraggeber das Ergebnisrisiko, dort der Auftragnehmer.
Beide Formen sind zulässig, keine ist die bessere. Sie beantworten unterschiedliche Fragen. Welche Anforderungen die andere Seite stellt, beschreibt der Artikel Werkvertrag: Definition und Abnahme.
Wann ein Dienstvertrag im KI-Projekt passt
KI-Vorhaben beginnen fast immer mit einer offenen Frage: Lässt sich diese Aufgabe mit einem Sprachmodell überhaupt lösen, und mit welcher Güte? Solange das niemand beantworten kann, ist ein beschreibbares Werk nicht zu haben – man kann nur eine Untersuchung beauftragen. Typische Abschnitte, die sich als Tätigkeit sauber beauftragen lassen:
- Prozessanalyse: welche Vorgänge, welche Datenlage, welche Fehlerkosten. Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Software.
- Machbarkeitsprüfung: ein Modell wird an echten Fällen erprobt. Der Ausgang ist offen, und genau das ist der Wert des Abschnitts.
- Architektur und Anbieterwahl: Betriebsform, Datenflüsse, Schutzmaßnahmen. Hier zählt Urteilsvermögen, nicht ein Liefergegenstand.
- Begleitung im Betrieb: Prompts pflegen, Wissensbasis nachführen, Trefferquoten beobachten. Der Bedarf schwankt und ist vorab nicht abzählbar.
Umgekehrt wäre es unehrlich, eine Schnittstelle oder eine Datenübernahme nach Aufwand abzurechnen, obwohl beide Seiten genau wissen, was am Ende dastehen soll. Wo das Ergebnis beschreibbar ist, gehört es beschrieben.
Ein Dienstvertrag eignet sich außerdem für den Dauerbetrieb, wenn ein System bereits läuft: Anweisungen nachziehen, neue Belegarten aufnehmen, Trefferquoten beobachten, auf Modellwechsel des Anbieters reagieren. Der Aufwand schwankt von Monat zu Monat, und ein pauschal beschriebenes Werk würde entweder zu groß oder zu knapp geschnitten. Wichtig bleibt auch hier ein Berichtsformat, das über Ergebnisse spricht und nicht über Anwesenheit.
Weisung, Haftung, Abrechnung
Drei Punkte entscheiden in der Praxis darüber, ob die gewählte Form auch gelebt wird. Erstens die Weisung: Fachliche Anforderungen kommen vom Auftraggeber, die Steuerung der Arbeit läuft über unsere Projektleitung. Zweitens die Haftung: Ohne Erfolgsversprechen bleibt die Sorgfaltspflicht, und die ist überprüfbar – dokumentierte Entscheidungen, nachvollziehbare Messungen, saubere Übergaben. Drittens die Abrechnung: Auch nach Aufwand gehört in das Angebot, welche Fragen der Abschnitt beantwortet und woran man erkennt, dass er beendet ist.
Ohne diesen dritten Punkt entsteht der häufigste Streit im Beratungsgeschäft: Die Rechnung ist nachvollziehbar, aber niemand kann sagen, ob das Ziel erreicht wurde. Ein Abschnitt nach Aufwand braucht deshalb ein Abschlussdokument – Analyse, Empfehlung, Messprotokoll –, das für sich stehen kann.
Wie wir beide Formen kombinieren
Wir schneiden KI-Vorhaben in zwei Teile. Der unsichere Anfang – Analyse, Machbarkeit, Auswahl – läuft nach Aufwand und endet mit einem schriftlichen Befund samt Testmenge. Erst danach wird die Umsetzung als Werk beschrieben, mit Kriterien, die aus dieser Testmenge stammen. Der Auftraggeber entscheidet nach dem ersten Teil, ob und wie es weitergeht; Code, Prompts und Zugänge stehen ihm von Beginn an offen. Wo Geschwindigkeit herkommt, sagen wir offen: bei umfangreicher, gleichförmiger Arbeit aus KI-gestützten Werkzeugen, bei Architektur aus der Erfahrung des Entwicklers. Wie sich Preisformen dazu verhalten, behandelt der Artikel Festpreis oder Tagessatz; die Beratungsleistung selbst beschreibt die Seite KI-Beratung für den Mittelstand.
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Zwanzig Minuten genügen für den Anfang: Sie beschreiben den Engpass, wir sagen, ob und wie wir ihn übernehmen – und wenn nicht, auch das.